Sinnlos?-Camp

Für alle ab 16

Um dir die Möglichkeit zu geben, bei Sinnlos? 2010 komplett dabei zu sein, wird es in der Woche eine Missionsfreizeit geben. Mit vielen weiteren Mitarbeitern, teilweise aus ganz Deutschland kannst du im Gemeindehaus der FeG Bad Endbach übernachten und rund um die Uhr bei Sinnlos? aktiv mitarbeiten.

Ob als Sänger, Kameramann, Parkplatz- einweiser, Seelsorger, Techniker oder als Koch im Sinnlos?-Bistro – für jeden gibt es die passende Aufgabe. Melde dich jetzt zur Missionsfreizeit an, weitere Informationen findest du im Internet unter sinnlos.org

Infos

Wann: Freitag, 08. Oktober – Montag, 18. Oktober 2010
Unterbringung: FeG Bad Endbach, Luftmatratze und Schlafsack
Verpflegung: Vollpension
Kosten: Preis pro Tag: 8 Euro
Preis für alle 11 Tage: 70 Euro
Anmeldeschluss: 03. Oktober
Mindestalter: 16 Jahre

Anmeldung

Wenn du schon volljährig bist, kannst du dich bis zum 31.08.2010 direkt unten für das Camp anmelden.
Wenn du noch keine 18 Jahre alt bist, brauchen wir die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten. Dazu kannst du diese Anmeldung herunterladen, ausfüllen und unterschrieben an das Sinnlos?-Team senden.
Sinnlos? Camp Anmeldung

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Ich würde gerne in diesem Bereich mitarbeiten

Abendprogramm · Deko · Technik · Logistik · Kleine Halle · Sinnlos?-Camp · Nacharbeit · Seelsorge · Film/Clips · Musik/Band · Theater · Gebet · Öffentlichkeitsarbeit · Plakataktion · Internetseite · Schuleinsätze · Moderation

Tage *
Hier kannst du angeben, an welchen Tagen du bei der Sinnlos?-
Missionsfreizeit dabei sein möchtest. Ein Tag kostet 8 Euro, alle 11 Tage kosten nur 70 Euro.
Freitag, 08.10. (Aufbau, Dekoration)
Samstag, 09.10. (letzte Aufbauarbeiten)
Sonntag, 10.10. (Kreisfest)
Montag, 11.10. (Mitarbeitergottesdienst)
Dienstag, 12.10.
Mittwoch, 13.10.
Donnerstag, 14.10.
Freitag, 15.10.
Samstag, 16.10. (Letzter Sinnlos?-Abend, Abbau)
Sonntag, 17.10. (Abbau)
Montag, 18.10. (Nacharbeit, Abreise)
Sonstiges
(Allergien, Krankheiten, …)
*
Ich bin mit den AGB (siehe unten) einverstanden.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Jugendwerk der FeGn im Mittelhessen-Kreis

1. Abschluss des Freizeitvertrages

1.1 Mit der schriftlichen Anmeldung und der Unterschrift (bei Minderjähri- gen eines Erziehungsberechtigten) und der schriftlichen Bestätigung ist die Anmeldung verbindlich. Es kommt ein Freizeitvertrag auf der Grundla- ge der veröffentlichten Informationen zu der jeweiligen Reise zustande, dabei ist es unerheblich, ob eine Anzahlung geleistet wurde oder nicht. Unverbindliche Voranmeldungen können auch mündlich erfolgen.
1.2 Wichtiger Hinweis: Vorliegende Veröffentlichungen geben den Stand der Freizeitangebote zum Zeitpunkt der Medienerstellung (Drucklegung, Einstellung ins Internet usw.) wieder. Bis zum Zeitpunkt der Anmeldung des Teilnehmers können sich Änderungen gegenüber den Angaben erge- ben, die dem Ausrichter vorbehalten sind. Maßgeblich für die angebote- nen Leistungen ist daher der Angebotsstand bei Vertragsabschluss.

2. Zahlung


2.1 Eine Anzahlung i. H. des angegebenen Preises wird innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Anzahlung wird voll auf den Freizeitbetrag angerechnet. Geht die Anzahlung nicht innerhalb dieser Zeit beim Ausrichter ein, so ist dieser nach vorheriger Mahnung mit Frist- setzung zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt.
2.2 Der restliche Betrag ist spätestens 30 Tage vor Beginn der Freizeit oder Maßnahme zu zahlen, wenn die Freizeit durchgeführt wird und nicht mehr nach Ziffer 7 oder 8 abgesagt werden kann.

3. Leistungen

Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Ausschreibung, sowie gegebenenfalls den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Anmelde- bestätigung.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen und Abweichungen einzelner Freizeitleistungen, die nach Ab- schluss des Vertrages notwendig und die vom Ausrichter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, wenn sie nicht erheb- lich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistungen nicht beeinträchtigen. Nach Vertragsabschluss notwendig werdende Preisänderungen bleiben vorbehalten, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Beginn der Freizeit oder Maßnahme mehr als vier Monate liegen.

5. Rücktritt durch den Teilnehmer

5.1 Der Rücktritt von dem Freizeitvertrag kann jederzeit erfolgen. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. 5.2 Ein schriftlicher Rücktritt vom Freizeitvertrag ist kostenlos möglich, wenn eine Preiserhöhung 10% übersteigt.
5.3 In allen anderen Fällen entstehen dem zurücktretenden Teilnehmer pauschale Rücktrittskosten in Höhe von - 10% bis 40. Tag vor Reisebe- ginn,- 20% bis zum 29. Tag, - 30% bis zum 14. Tag, - 60% bis zum letz- ten Tag vor Beginn der Maßnahme und - 80% bei Nichtantritt. Berechnungsgrundlage ist der dem Teilnehmer in Rechnung gestellte Freizeitbeitrag.
5.4 Darüber hinaus zahlt der zurücktretende Teilnehmer eine Bearbei- tungsgebühr von 15,00 €und eventuelle Stornierungskosten, die der Aus- richter gegenüber seinen Leistungserbringern leisten muss. Die Bearbei- tungsgebühr in Höhe von 15,00 €wird auf die unter 5.3 genannten pau- schalen Rücktrittskosten angerechnet.
5.5 Eine Befreiung von den unter 5.3 genannten Kosten entfällt für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts eine Ersatzperson, die den Erfor- dernissen der Freizeit oder Maßnahme entspricht, den Platz einnimmt. In diesem Fall kommt mit der Ersatzperson ein neues, wie unter Ziffer 1 be- schriebenes Vertragsverhältnis zustande.
5.6 Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne aus- drückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem der Teilnehmer zur vollen Bezahlung des Freizeitbei- trages verpflichtet bleibt.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rück- reise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Ausrichter zu vertre- tenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teil- nehmers auf anteilige Rückerstattung. Es werden allerdings ersparte Leis- tungen an den Teilnehmer zurückgezahlt, so weit und so bald diese von den einzelnen Leistungsträgern dem Ausrichter erstattet worden sind.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Ausrichter

7.1 Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen kann der Ausrichter bei Beachtung der nachstehenden Regeln zurücktreten. Wird abweichend von den Teilnahmebedingungen in der Ausschreibung der Freizeit eine andere Mindestteilnehmerzahl aufgeführt, so gilt diese.
7.1.1 Die Freizeit oder Maßnahme muss abgesagt werden, sobald fest- steht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Teilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
7.1.2 Die Freizeit kann durch den Ausrichter jedoch bis maximal drei Wo- chen vor Beginn annulliert werden.
7.2 Der Ausrichter kann den Reisevertrag kündigen, wenn der Teilneh- mer, ungeachtet einer Abmahnung des Ausrichters oder der von ihm ein- gesetzten Freizeitleitung, die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des Ausrichters oder gegen die Weisung des verantwortlichen Leiters verstößt. Der Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärung vom Ausrichter bevollmächtigt und berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erzie- hungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitliche Rückreise zu veran- lassen bzw. bei Volljährigen auf Kosten des Teilnehmers den Freizeitver- trag zu kündigen. In beiden Fällen behält der Ausrichter den vollen An- spruch auf den Teilnehmerbeitrag. Es werden allerdings ersparte Leistun- gen an den Teilnehmer zurückgezahlt, so weit und so bald diese von den einzelnen Leistungsträgern dem Ausrichter erstattet werden.

8. Aufhebung des Vertrags wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird eine Freizeit wegen höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen) erheblich erschwert oder beeinträchtigt, können sowohl der Teilnehmer als auch der Ausrichter vom Vertrag zurücktreten. Der Ausrichter kann in dem Fall für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

9. Versicherungen

9.1 Alle angebotenen Freizeiten oder Maßnahmen enthalten im Preis eine Haftpflicht-Unfall-Versicherung.
9.2 Bei Auslandsmaßnahmen, die als Kinder- oder Teenager-/Jugend- freizeiten gekennzeichnet sind, ist darüber hinaus im Preis eine Auslands- Krankenversicherung für alle minderjährigen Teilnehmer enthalten. Bei anderen Freizeiten wird der Abschluss entsprechender Versicherungen durch den Teilnehmer empfohlen.
9.3 Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung durch den Teilnehmer wird empfohlen.

10. Haftung

10.1 Bei selbstverschuldeten Unfällen, Beschädigungen, Verlusten oder sonstigen Schadensfällen wird keine Haftung übernommen. 10.2 Aufgrund der Übertragung der Aufsichtspflicht sind Minderjährige den Weisungen der Freizeitleitung folgepflichtig.
10.3 Die Haftung des Ausrichters gegenüber dem Teilnehmer auf Scha- denersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag ist auf den dreifa- chen Reisepreis beschränkt, so weit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Ausrichter herbeigeführt wor- den ist. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, so weit der Ausrichter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Ver- schuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.4 Der Ausrichter haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und die in der Beschrei- bung der Freizeitmaßnahme ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
10.5 So weit dem Ausrichter die Stellung eines vertraglichen Luftfracht- führers zukommt, haftet er, ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtfüh- rer, gemäß den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Flugabkommen von Warschau, Den Haag, Guada- lajara u.a.. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haf- tung des Luftfrachtführers für Körperverletzung oder Tod sowie Verspä- tung, Beschädigung oder Verlust von Gepäck.

11. Datenschutz, Verjährung

11.1 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Teilnehmerdaten werden mittels EDV erfasst, gespeichert und verarbeitet.
11.2 Ansprüche des Teilnehmers gegenüber dem Ausrichter, gleich aus welchem Rechtsgrund, jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen des Teil- nehmers gegen den Ausrichter aus unerlaubter Handlung, verjähren nach sechs Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für die Ansprüche aus Verletzung von vorvertragli- chen Pflichten und Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Die Vorschriften des § 651g BGB über die Hemmung der Verjährungsfrist bleiben hiervon unberührt.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Ausrichters der Freizeit oder Maßnahme. Stand 01.01.2005
Ebersgrube 6 D-35080 Bad Endbach Tel +49 2776 913965 Fax +49 2776 913966


Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Jugendwerks im Mittelhessen-Kreis

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